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Die Tabelle 4 des Jahresberichtes
- Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten
- Informationen zum Aufbau der Tabelle 4 des Jahresberichtes befinden sich hier.
Allgemeines
In der Tabelle werden Tätigkeiten dargestellt. Die Tabellenmatrix erlaubt es den Ländern, ihre Produkte und Leistungen dieser ländereinheitlichen Statistik zuzuordnen.
Zusätzlich zu den Dienstgeschäften in Tabelle 3.1 und 3.2 sind in Tabelle 4 die einzelnen Tätigkeiten der Aufsichtskräfte und die dabei berührten Sachgebiete zu erfassen.
Die Spaltenbezeichnungen stellen einen produktorientierten Tätigkeitenkatalog dar. Die flache Struktur dieses Tätigkeitenkatalogs ermöglicht es den Ländern ihre jeweiligen Produktkataloge dieser Struktur zuzuordnen. Die Zeilenbezeichnungen stellen die berührten Sachgebiete - nicht die Rechtsnormen - dar.
Eine getrennte Darstellung der Tätigkeiten in Innen- und Außendienst erfolgt nicht!
Bei einer Tätigkeit können mehrere Sachgebiete berührt sein. Unabhängig von der Anzahl der berührten Sachgebiete ist die Tätigkeit in der Zeile "Anzahl der Tätigkeiten" nur einmal zu zählen. Sachgebiete dürfen je Tätigkeit jeweils nur einmal gezählt werden. Die Summen der berührten Sachgebiete sind jeweils in den Zeilen "Summe Position 1", "Summe Position 2", "Summe Position 3" und "Summe Position 1 bis 5" auszuweisen.
Ein Dienstgeschäft im Sinne der Tabelle 3.1 bzw. 3.2 kann mehrere Tätigkeiten umfassen.
Es sind nur Tätigkeiten zu erfassen, die eine Außenwirkung haben. Nicht zu erfassen sind daher z. B. interne Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen und Prüfungen der Arbeitsschutzbehörden oder der Besuch von Vorträgen und Vorlesungen.
Sachgebiete
Die Sachgebiete unterteilen sich in folgende 5 Gruppen:
Der Gruppe "Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz" sind die Sachgebiete zugeordnet, die den Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit und den Schutz Dritter betreffen.
- Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung
und GesundheitsschutzPos. 1.1 bis 1.11
- Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz
Pos. 2.1 bis 2.3
- Sozialer Arbeitsschutz
Pos. 3.1 bis 3.5
- Arbeitsmedizin
Pos. 4
- Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt
Pos. 5
Der Gruppe "Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz" sind die Sachgebiete zugeordnet, die das Inverkehrbringen von Geräten, Produkten - auch Medizinprodukten - und gefährlichen Stoffen und Zubereitungen betreffen.
Der Gruppe "Sozialer Arbeitsschutz" sind die Sachgebiete zugeordnet, die den sozialen Arbeitsschutz betreffen.
Die Gruppe "Arbeitsmedizin" umfasst den Zuständigkeitsbereich des Gewerbeärztlichen Dienstes.
Die Gruppe "Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt" umfasst den Bereich des Arbeitsschutzes in der Seeschifffahrt.
Produktorientierte Tätigkeiten
Die Tätigkeiten gliedern sich in folgende 5 Gruppen:
- Beratung / Information
und GesundheitsschutzSpalte 1 bis 3
- Überwachung / Prävention
Spalte 4 bis 12
- Entscheidungen
Spalte 13 bis 15
- Zwangsmaßnahmen
Spalte 16 bis 17
- Ahndung
Spalte 18 bis 20
- Spalten 1 bis 3 "Beratung / Information"
In den Spalten 1 bis 3 werden die im Rahmen der Beratung / Information bearbeiteten Tätigkeiten in Bezug auf die betroffenen Sachgebiete dargestellt.
In Spalte 1 ist die Beratung zu zählen, sofern sie dokumentiert wird.
In Spalte 2 sind die von den Aufsichtskräften durchgeführten Vorträge und Vorlesungen zu zählen. Hält eine Aufsichtskraft im Rahmen einer Vortrags- oder Vorlesungsreihe mehrere Vorträge oder Vorlesungen, so ist jeder Vortrag bzw. jede Einzelvorlesung zu zählen, unabhängig von der jeweiligen Dauer.
In Spalte 3 sind die Aktivitäten der Arbeitsschutzverwaltung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die veröffentlichten Publikationen zu zählen. Aktivitäten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind u. a. Info-Stände auf Messen, Informationsveranstaltungen der Arbeitsschutzverwaltung und ähnliche Veranstaltungen. Dabei ist der Info-Stand als solcher unabhängig von der Dauer der Messe und der Anzahl der eingesetzten Aufsichtskräfte zu zählen.
Veröffentlichte Publikationen sind unabhängig von ihrer Auflagenhöhe nur einmal zu zählen.
- Spalten 4 bis 12 "Überwachung / Prävention"
In den Spalten 4 bis 12 werden die im Rahmen der Überwachung/Prävention verrichteten Tätigkeiten in Bezug auf die berührten Sachgebiete dargestellt. Die Spalten 4 bis 6 enthalten die eigeninitiativ, die Spalten 7 bis 9 die aufgrund eines äußeren Anlasses verrichteten Tätigkeiten.
Eigeninitiativ:
Eine Tätigkeit gilt dann als eigeninitiativ, wenn das Tätigwerden ohne äußeren Anlass allein aufgrund des gesetzlichen Auftrages auf Initiative der Aufsichtsbehörde oder der einzelnen Aufsichtskraft erfolgt. Neben einzelnen Besichtigungen (Spalte 4) zählen hierzu auch Besichtigungen im Rahmen von geplanten Überprüfungsaktionen gemäß den Aufsichtskonzepten der Länder (Spalte 5). Überprüfungsaktionen werden grundsätzlich als eigeninitiativ gewertet, auch wenn ein äußerer Anlass für die Planung einer Überprüfungsaktion ursächlich war. Messungen; Probenahmen, Analysen und ärztliche Untersuchungen (Spalte 6) gelten in gleicher Weise als eigeninitiativ, wenn kein äußerer Anlass vorliegt.
Auf Anlass:
Eine Tätigkeit wird dann auf Anlass ausgeführt, wenn für das Tätigwerden ein äußerer Anlass (z. B. Unfall / Schadensfall, Beschwerde usw.) ursächlich war. Führt der äußere Anlass zu einer Besichtigung / Inspektion, ist dies in Spalte 7 zu zählen. Die Untersuchungen von Unfällen / Berufskrankheiten (Spalte 8) erfolgen naturgemäß aufgrund eines äußeren Anlasses. Messungen, Probenahmen, Analysen und ärztliche Untersuchungen auf Anlass (Spalte 9) liegen vor, wenn ein äußeres Ereignis ursächlich war. Unfallanzeigen und Berufskrankheitenanzeigen sind hier nur dann zu zählen, wenn eine detaillierte Bearbeitung einzelner Anzeigen erfolgte.
In der Spalte 10 sind die bearbeiteten Stellungnahmen / Gutachten einschließlich der Gutachten im Rahmen von Berufskrankheitenverfahren und die Berechnungen von Entgelten in der Heimarbeit zu zählen.
In der Spalte 11 sind die, bezogen auf die in den Spalten 4 bis 9 erfassten Tätigkeiten, erstellten Revisionsschreiben zu zählen.
In der Spalte 12 ist die Anzahl der Beanstandungen festzuhalten, die im Rahmen der Überwachung/Prävention (Spalten 4 bis 9) festgestellt wurden.
Für die Erfassung der Beanstandungen gilt folgendes:
Wird durch eine Prüfung ein Mangel festgestellt, von dem eine Mehrzahl von Einzelfällen betroffen ist (z. B. mehrere Steckdosen ohne Schutzkontakt, unvorschriftsmäßige Arbeitszeitregelung für mehrere Jugendliche), so zählt dies als eine Beanstandung.
Ergeben sich aber an derselben Arbeitsmaschine mehrere unterschiedliche Mängel (z. B. fehlender Spaltkeil und beschädigter elektrischer Schalter), so sind diese Beanstandungen entsprechend ihrer Anzahl zu zählen. Im übrigen sind Mängel, die im Rahmen einer Überprüfung/Besichtigung durch mehrere Einzelkontrollen festgestellt werden, mehrfach zu zählen, auch wenn es sich um gleichartige Verstöße gegen Schutzvorschriften bei mehreren Beschäftigten handelt (z. B. fehlende ärztliche Untersuchungen bei mehreren Jugendlichen, fehlerhafte Entgeltzahlungen bei mehreren Heimarbeitnehmern).
- Spalten 13 bis 15 "Entscheidungen"
In den Spalten 13 bis 15 sind die durch die Aufsichtsbehörde getroffenen Entscheidungen zu erfassen. In Spalte 13 die erteilten, in Spalte 14 die abgelehnten Genehmigungen / Erlaubnisse / Zulassungen / Ausnahmen / Ermächtigungen. In der Spalte 15 sind Anfragen / Anzeigen / Mängelmeldungen zu zählen.
- Spalten 16 bis 17 "Zwangsmaßnahmen"
In den Spalten 16 bis 17 sind die durch die Aufsichtbehörde angewandten Zwangsmaßnahmen "Anordnung" und "Anwendung von Zwangsmitteln" zu zählen.
- Spalten 18 bis 20 "Ahndung"
In den Spalten 18 bis 20 sind die durch die Aufsichtsbehörde getroffenen Ahndungsmaßnahmen "Verwarnung", "Verhängte Bußgelder" und "Strafanzeigen" zu zählen.
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Aufbau der Tabelle Tabelle 4 des Jahresberichtes - Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten
- Im Gegensatz zu Tabelle 3.1, in der Dienstgeschäfte aufgeführt werden, werden hier alle Tätigkeiten zu Betrieben gezählt, auch solche ohne Beschäftigte, die in Tabelle 3.1 nicht gezählt werden.
Ebenso werden die Tätigkeiten zu Fremdbetrieben gezählt.
- Alle Tätigkeiten zu Betrieben mit ungültiger Branche werden aus Konsistenzgründen hier nicht gezählt.
- Weiterhin werden hier auch alle Tätigkeiten zu Betrieben aus Tabelle 3.2 gezählt.
- Die bei einer Tätigkeit berührten Sachgebiete werden in Tabelle 4 nur einmal gezählt.
Da sich die Zusammenfassung der Rechtsgebiete zu Sachgebieten nach Jahresbericht gegenüber der Zusammenfassung von 2004 geändert hat, sind die Zahlen der beiden Jahreberichte folglich auch nicht mehr vergleichbar.
Beispielsweise werden die Rechtsgebiete Dampfkessel, Druckbehälter, ElexVO, ... alle dem Sachgebiet 1.4 "Überwachungsbedürftige Anlagen" zugeordnet. Eine Tätigkeit mit mehreren dieser Rechtsgebiete wird nur einmal in einer Zeile der Tabelle 4 gezählt.
Ein Beispiel:
Zu einer stationären Betriebsstätte wurden zwei Tätigkeiten ‚Besichtigung/Inspektion' vom Sachbearbeiter IFAS, beide am 22.12.2004 erfasst. In der ersten Tätigkeit wurden 5 Mängel in drei verschiedenen Rechtsgebieten festgestellt, bei der zweiten 2 Mängel in einem Rechtsgebiet. Bei der ersten Tätigkeit wurde ein Revisionsschreiben erstellt.
Das Rechtsgebiet Acetylenanlagen wurde in IFAS als Rechtsgebiet mit einer Feingliederung als Teilsachgebiet angelegt. Dabei soll die erste Zeile AcetylV § 1 zum Sachgebiet 2.1 Geräte- und Produktsicherheit zählen. Dies wird im Katalog Gesetze/Verordnungen festgelegt.
Tätigkeiten auf Baustellen sollen lt. Katalog IA_BS_ART Spalte JB Sum IA(J/N) nicht zusammengefasst werden.
Im Jahresbericht erfolgt die Zählung in Tabelle 4 dann folgendermaßen:
Nr. Beschreibung Anzahl Erläuterung 1 Anzahl der Tätigkeiten 2 Tätigkeiten auf Baustellen werden nicht zusammengefasst 2 Anzahl der Revisionsscheiben 1 Unabhängig von der Anzahl wurde genau ein Revisionsschreiben erstellt 3 Anzahl der Tätigkeiten im Sachgebiet 1.2 3 Der Tätigkeitsmultiplikator 3 der zweiten Tätigkeit erzeugt 3 Tätigkeiten im Sachgebiet 1.2 4 Anzahl der Beanstandungen im Sachgebiet 1.2 2 Die Beanstandungen werden unabhängig vom Tätigkeitsmultiplikator gezählt 5 Anzahl der Tätigkeiten im Sachgebiet 1.3 2 Der Tätigkeitsmultiplikator 2 der ersten Tätigkeit erzeugt 2 Tätigkeiten im Sachgebiet 1.3 6 Anzahl der Revisionsscheiben im Sachgebiet 1.3 1 Unabhängig von der Anzahl wurde genau ein Revisionsschreiben Sachgebiet 1.3 erstellt 7 Anzahl der Tätigkeiten im Sachgebiet 1.4 2 Der Tätigkeitsmultiplikator 2 der ersten Tätigkeit im Rechtsgebiet ‚Überwachg. Anlagen' erzeugt 2 Tätigkeiten im Sachgebiet 1.3. Das Rechtsgebiet Acetylenanlagen ist durch den Katalog PAR01 weiter untergliedert und wird dadurch in Zeile 2.1 gezählt (siehe unten) 8 Anzahl der Revisionsscheiben im Sachgebiet 1.4 1 Unabhängig von der Anzahl wurde genau ein Revisionsschreiben Sachgebiet 1.4 erstellt 9 Anzahl der Beanstandungen im Sachgebiet 1.4 4 Die Beanstandungen werden unabhängig vom Tätigkeitsmultiplikator gezählt 10 Anzahl der Tätigkeiten im Sachgebiet 2.1 2 Das Rechtsgebiet Acetylenanlagen ist durch den Katalog PAR01 weiter untergliedert und wird dadurch in Zeile 2.1 gezählt. Der Tätigkeitsmultiplikator 2 der ersten Tätigkeit erzeugt 2 Tätigkeiten im Sachgebiet 2.1 11 Anzahl der Revisionsscheiben im Sachgebiet 2.1 1 Unabhängig von der Anzahl wurde genau ein Revisionsschreiben Sachgebiet 2.1 erstellt 12 Anzahl der Beanstandungen im Sachgebiet 2.1 1 Die Beanstandungen werden unabhängig vom Tätigkeitsmultiplikator gezählt