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Die Tabellen 3.1 und 3.2 des Jahresberichtes
- Dienstgeschäfte innerhalb und außerhalb von Betriebsstätten


Die Tabellen 3.1 und 3.2 sollen die Aktivitäten der Arbeitsschutzbehörden in Bezug auf die der Aufsicht unterliegenden Betriebsstätten (Tabelle 3.1) und sonstigen Tätigkeitsbereiche (Tabelle 3.2) aufzeigen. Sie ermöglichen, neben dem Gesamtüberblick Schwerpunkte der Tätigkeiten im Berichtszeitraum zu erkennen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Zahl der Dienstgeschäfte sowie die Zahl der den Betriebsstätten und sonstigen Tätigkeitsbereichen zugeordneten produkt-orientierten Tätigkeiten.

Die Tabellen 3.1 und 3.2 erfüllen die Berichtspflichten nach dem ILO Abkommen von 1947, Ziff. IV, Nr. 9, Buchst. d) und den Vorgaben des SLIC, Nr. 1.2.3.

In den Tabellen 3.1 und 3.2 werden deshalb alle Dienstgeschäfte der Aufsichtskräfte erfasst (vergl. Tabelle 1 Pos. 1, 3 und 4; Pos. 2 und 5 nur, sofern für die Aufsichtstätigkeit wirksame Dienstgeschäfte erbracht werden). Eingeschlossen sind auch alle Dienstgeschäfte, die im Rahmen der Marktüberwachung erfolgen, z. B. die Tätigkeit in Messekommissionen. Maßgebend für die Zuordnung eines Dienstgeschäftes zu einer dieser Tabellen ist der Ort, an dem das Dienstgeschäft ausgeübt wird, d. h. die Zuordnung zu den Tabellen 3.1 oder 3.2 erfolgt danach, ob das Dienstgeschäft in einer Betriebsstätte, die Ziel der Aufsichtstätigkeit ist, oder außerhalb einer Betriebsstätte durchgeführt wird. Jedes Dienstgeschäft darf nur einmal, entweder in Tabelle 3.1 oder Tabelle 3.2, vermerkt werden.

Ein Dienstgeschäft ist das Aufsuchen einer in den Tabellen 3.1 oder 3.2 aufgeführten Stelle (Betriebsstätte einer bestimmten Branche und Größenklasse oder Ort), ohne Rücksicht auf die Art und Anzahl der jeweils ausgeübten Tätigkeiten und der dabei bearbeiteten Sachgebiete (Darstellung in Tabelle 4). Ein Dienstgeschäft kann deshalb mehrere Tätigkeiten mit unterschiedlichen Sachgebieten beinhalten. Wird eine Stelle an einem Tag in derselben Angelegenheit mehrmals aufgesucht, so wird nur ein Dienstgeschäft gezählt.

Bei Außendienstgeschäften, die sich über mehrere Tage erstrecken, ist in der Statistik für jeden Tag ein Dienstgeschäft zu vermerken. Dienstgeschäfte, die sich lediglich aufgrund ihrer Eigenart über Mitternacht hinaus erstrecken (z. B. Messungen, Besichtigung / Inspektion während der Nacht), sind jedoch nur einfach zu zählen.

Sind mehrere Aufsichtskräfte gleichzeitig an derselben Stelle tätig, zählt jede Aufsichtskraft die eigenen Dienstgeschäfte.

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Aufbau der Tabellen 3.1 und 3.2 des Jahresberichtes
- Dienstgeschäfte innerhalb und außerhalb von Betriebsstätten


In Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 werden Dienstgeschäfte gezählt.

Im Gegensatz dazu werden in Tabelle 4 alle einzelnen Tätigkeiten aufgeführt. Dies führt dazu, dass der Wiederholungsfaktor (Anzahl der Tätigkeiten)


sowie zusammengefasste Tätigkeiten (gleiche Tätigkeitsart eines Mitarbeiters am gleichen Tag im gleichen Betrieb) in der Tabellen 3.1 und 3.2 immer nur als ein einzelnes Dienstgeschäft erscheinen.

Daher gilt:
Die Werte in Tabelle 4 sind somit mit den Zahlen aus Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 in keiner Weise vergleichbar.







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