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Die Tabelle 3.2 des Jahresberichtes - Dienstgeschäfte außerhalb von Betriebsstätten


Tabelle 3.2 liefert einen Überblick über die Aktivitäten der Arbeitsschutzbehörden bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betriebsstätten. Als "außerhalb der Betriebsstätte" gelten alle Aktivitäten, die nicht direkt einer Betriebsstätte zugeordnet werden können. Hierzu zählen z. B. auch der zeitlich begrenzte Einsatz von Fremdfirmen in einer anderen Betriebsstätte sowie Bau- und Montagestellen in einer Betriebsstätte. Diese Arbeitsstellen und Anlagen werden in der Tabelle 2 und der Tabelle 3.1 nicht erfasst. Die Zuordnung der Dienstgeschäfte (Spalte 1) und produktorientierten Tätigkeiten (Spalten 2 bis 13, Erläuterungen siehe Tabelle 3.1) erfolgt deshalb nach dem Ort, an dem das Dienstgeschäft durchgeführt wurde bzw. die zugehörige Tätigkeit angefallen ist. In Zeile 13 dieser Tabelle werden alle Dienstgeschäfte zusammengefasst, die nicht innerhalb einer Betriebsstätte vorgenommen werden und nicht der eigentlichen Aufsichtstätigkeit zugeordnet werden können.

  1. Zeile 1, "Baustellen"
    Baustellen sind befristet betriebene Arbeitsstätten zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, Verkehrswegen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen. Auf Baustellen ist für jedes überprüfte Unternehmen, das auf der Baustelle tätig ist, ein Dienstgeschäft zu zählen.

  2. Zeile 2, "überwachungsbedürftige Anlagen"
    Überwachungsbedürftige Anlagen sind in § 2 Abs. 2a des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) definiert.
    Hierzu gehören
    - Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
    - Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
    - Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
    - Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
    Aufzugsanlagen,
    - Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen,
    - Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
    - Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
    - Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

    In dieser Zeile werden alle Dienstgeschäfte und Aktivitäten der Arbeitsschutzbehörden im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Anlagen abgebildet, die in keinem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte stehen, soweit hierfür landesrechtlich eine Zuständigkeit gegeben ist (z. B. Aufzugsanlagen in Privathäusern).

  3. Zeile 3, "Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz"
    Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in § 3 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz- BImSchG) definiert. Es handelt sich um Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG (betrifft die Fahrzeuge als solche) unterliegen, und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

    In dieser Zeile werden alle Dienstgeschäfte und Aktivitäten der Arbeitsschutzbehörden im Zusammenhang mit den o. g. Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgebildet, die in keinem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte stehen, soweit hierfür landesrechtlich eine Zuständigkeit gegeben ist.

  4. Zeile 4, "Lager für explosionsgefährliche Stoffe"
    In dieser Zeile werden Dienstgeschäfte und Aktivitäten abgebildet, die bei Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht in oder in direktem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, anfallen.

  5. Zeile 5, "Märkte und Volksfeste"
    In dieser Zeile werden Dienstgeschäfte und Aktivitäten abgebildet, die z. B. im Zusammenhang mit fliegenden Bauten, ambulantem Handel oder Verkaufsständen usw., die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, anfallen. Auf Märkten und Volksfesten ist für jedes überprüfte Unternehmen ein Dienstgeschäft zu zählen.

  6. Zeile 6, "Ausstellungsstände"
    In dieser Zeile werden Dienstgeschäfte und Aktivitäten abgebildet, die auf Messen bei Ausstellungsständen, insbesondere im Rahmen der Marktüberwachung anfallen. Auf Messen ist für jedes überprüfte Unternehmen, das einen Ausstellungsstand unterhält, ein Dienstgeschäft unabhängig von der Anzahl der ggf. überprüften Produkte zu zählen. Dienstgeschäfte und Aktivitäten bei ständigen Ausstellungsständen, die von Unternehmen als Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte unterhalten werden, sind in Tabelle 3.1 zu zählen.

  7. Zeile 7, "Straßenfahrzeuge"
    Hier sind Dienstgeschäfte und Aktivitäten im Zusammenhang mit Überprüfungen von Straßenfahrzeugen außerhalb von Betriebsstätten einzutragen. Bei Verkehrskontrollen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder zu den Gefahrguttransportvorschriften stellt die Überprüfung jedes Fahrzeuges auch jeweils ein Dienstgeschäft dar.

  8. Zeile 8, "Schienenfahrzeuge"
    Hier sind Dienstgeschäfte und Aktivitäten im Zusammenhang mit Überprüfungen von Schienenfahrzeugen einzutragen. Bei Kontrollen zu den Gefahrguttransportvorschriften stellt die Überprüfung jedes Wagons auch jeweils ein Dienstgeschäft dar.

  9. Zeile 9, "Wasserfahrzeuge",
    Hier sind Dienstgeschäfte und Aktivitäten im Zusammenhang mit Überprüfungen von Wasserfahrzeugen (See- und Binnenschiffe) einzutragen.

  10. Zeile 10, "Heimarbeitsstätten",
    Hier sind Dienstgeschäfte und Aktivitäten im Zusammenhang mit Überprüfungen von Heimarbeitsstätten gemäß dem Heimarbeitsgesetz (HAG) einzutragen.

  11. Zeile 11, "private Haushalte"
    Hier sind Dienstgeschäfte und Aktivitäten in privaten Haushalten ohne Beschäftigte, z. B. Prüfungen von Produkten im Rahmen der Marktkontrolle, einzutragen. Dienstgeschäfte in privaten Haushalten mit Beschäftigten sind in Tabelle 3.1 zu zählen, der Haushalt gilt dann als Betriebsstätte.

  12. Zeile 12, "Übrige"
    Hier sind Dienstgeschäfte und Aktivitäten in allen übrigen Fällen, in denen keine Zuordnung zu den Zeilen 1 bis 11 möglich ist (z. B. ambulanter Händler ohne Verkaufsstand, Luftfahrzeug), einzutragen.

  13. Zeile 13, "sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst"
    In Zeile 13 sind alle Dienstgeschäfte mit Außenwirkung aufzunehmen, die nicht in Betriebsstätten stattfinden und nicht der eigentlichen Aufsichtstätigkeit zugeordnet werden können. Hierbei handelt es sich um
    - Besprechungen bei Verwaltungsbehörden, Gerichten, Polizei, Sachverständigen, privaten Antragstellern und Beschwerdeführern usw.
    - Vorträge, Vorlesungen usw. bei Sozialpartnern, Behörden, Schulen, Universitäten usw.
    - sonstige Tätigkeiten wie Prüfungsdurchführung, Gremientätigkeit, Anhörungen usw.

    Die Aufgliederung in die produktorientierten Tätigkeiten entfällt für diese Zeile. Nicht gezählt werden z. B. interne Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen und eigene Prüfungen der Arbeitsschutzbehörden oder der Besuch von Vorträgen und Vorlesungen. Hält eine Aufsichtskraft eine Vortrags- oder Vorlesungsreihe, so ist jeder Vortrag bzw. jede Einzelvorlesung zu zählen, unabhängig von der jeweiligen Dauer. Es erfolgen deshalb nur Einträge in Spalte 1.
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Aufbau der Tabelle 3.2 des Jahresberichtes - Dienstgeschäfte außerhalb von Betriebsstätten

In Tabelle 3.2 werden alle Dienstgeschäfte außerhalb von Betriebsstätten aufgeführt.
  1. die Betriebsstätte muss eine gültige Betriebsstätten-Art lt. Katalog BS_ART Zeile "JB n;m (ab 2005)" Wert 1-13 haben.


  2. Analog zu Tabelle 3.1 werden in der ersten Spalte Dienstgeschäfte alle Außendiensttätigkeiten (IFAS-Katalog Tätigkeitsart Außendienst), unabhängig von der Zuordnung zu einer der folgenden Spalten 2-13, gezählt.
    So werden Vorträge außerhalb von Betrieben in dieser Spalte gezählt, das Dienstgeschäft erscheint allerdings nirgends in einer der Spalten 2-13.

  3. In der Tabelle 3.2 werden auch die Dienstgeschäfte von Betriebsstätten ohne Beschäftigte gezählt (ansonsten wäre die Zeile 11 private Haushalte (ohne Beschäftigte) sinnlos).

  4. In der Zeile 13 sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst werden nur Dienstgeschäfte, die nicht in Betriebsstätten stattgefunden haben gezählt.
    Z.Zt. kann die Zuordnung zu dieser Zeile nur durch einen zusätzlichen Eintrag im Katalog Tätigkeit außerhalb von Betrieben mit der Schlüsselnummer 13 erreicht werden.

  5. alle Betriebsstätten, die ohne Angabe der Wirtschaftsklasse erfasst wurden, werden in der Tabelle 3.2 gezählt.
    Ob eine Betriebsstätte auch ohne Angabe der Wirtschaftsklasse erfasst werden kann, hängt von der Einstellung im Katalog BS_ART ab.
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