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Die Tabelle 3.1 des Jahresberichtes
- Dienstgeschäfte in Betriebsstätten


Die Tabelle 3.1 liefert einen Überblick der Aktivitäten der Arbeitsschutzbehörden in Betriebsstätten. Ausgehend von den im Datenbestand der Arbeitsschutzbehörden erfassten Betriebsstätten (Erläuterungen siehe auch Tabelle 2) werden die tatsächlich mindestens einmal aufgesuchten Betriebsstätten aus diesem Bestand angegeben.
Da eine Betriebsstätte unabhängig davon, ob in dieser Betriebsstätte im Berichtsjahr ein oder mehrere Dienstgeschäfte stattgefunden haben, als aufgesucht zählt, werden darüber hinaus die absoluten Zahlen der Dienstgeschäfte im Berichtsjahr angegeben. Zusätzlich wird zwischen den Größenklassen der Betriebsstätten unterschieden.

Durch die Darstellung der angefallenen Aktivitäten (produktorientierten Tätigkeiten) in den Bereichen Überwachung / Prävention, der Anzahl der Beanstandungen und der angefallenen Entscheidungen, notwendigen Zwangsmaßnahmen und Ahndungsmaßnahmen werden die Angaben weiter vertieft und ein Anhalt für den Aufwand in der jeweiligen Leitbranche gegeben. Die Betriebsstätten selbst sind zur besseren Übersicht in Leitbranchen zusammengefasst, die mehrere Wirtschaftsklassen umfassen.

Die Erfassung der Daten erfolgt wie bisher getrennt nach Wirtschaftsklassen, so dass intern detailiertere Auswertungen oder andere Zusammenfassungen zu Steuerungszwecken der Länder möglich bleiben. Die detailierteren Aufstellungen nach Wirtschaftsklassen können auf Anforderung auch den anderen Ländern übermittelt werden und sind im Hinblick auf die Berichterstattung an den Bund verbindlich. Es steht frei, diese Tabellen auch als weitere Anlage zum Jahresbericht zu veröffentlichen. Die Aufstellung über die Leitbranchen ist in Anlage 1 dieser Anleitung enthalten.
  1. Spalte "Schl.":
    Diese Spalte enthält die Ordnungsnummer der Leitbranche.

  2. Spalte "Leitbranche":
    Die Leitbranche stellt eine Zusammenfassung verschiedener Wirtschaftsklassen mit zusammengehörigen Tätigkeitsfeldern dar, die die Übersichtlichkeit der Tabelle insbesondere für den Betrachter ohne spezielle Vorkenntnisse verbessern soll, da eine Auflistung nach Wirtschaftsklassen für eine öffentlichkeitswirksame Darstellung zu unübersichtlich erscheint. Die Datenerhebung erfolgt jedoch auf Basis der eigentlichen Wirtschaftsklassen mit mindestens der Tiefenstruktur, wie sie in der Anlage 1 (Aufstellung über die Leitbranchen) enthalten sind. Die Wirtschaftsklassen entsprechen der Systematik des Statistischen Bundesamtes über die Klassifizierung der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993).

  3. Spalten 1 bis 4, "erfasste Betriebsstätten":
    Hier werden die im Datenbestand der Arbeitsschutzbehörden erfassten Betriebsstätten einer Leitbranche aufgeteilt nach ihrer Größe sowie als Summe abgebildet. Die Betriebsstätten- und Betriebsgrößendefinition ist in den Erläuterungen zu Tabelle 2 gegeben.

  4. Spalten 5 bis 8, "aufgesuchte Betriebstätten":
    Hier wird die Zahl der Betriebsstätten aus dem Datenbestand der Arbeitsschutzbehörden abgebildet, in denen im Berichtszeitraum mindestens ein Dienstgeschäft stattgefunden hat. Die Betriebsstätten- und Betriebsgrößendefinition entspricht den Spalten 1 bis 3. Eine Betriebsstätte kann innerhalb des Berichtszeitraumes nur als aufgesucht oder nicht aufgesucht gelten, die Zahl der aufgesuchten Betriebsstätten kann somit nicht größer als die Zahl der vorhandenen Betriebstätten gemäß Spalten 1 bis 4 sein.

  5. Spalten 9 bis 14, "Dienstgeschäfte in Betriebsstätten":
    In den Spalten 9 bis 12 wird die absolute Zahl der in den Betriebsstätten dieser Leitbranche durchgeführten Dienstgeschäfte abgebildet. Die Betriebsstätten- und Betriebsgrößendefinition entspricht den Spalten 1 bis 3. Die Zahlen in den Spalten 9 bis 12 können größer als die Zahlen in den Spalten 1 bis 4 und 5 bis 8 sein, wenn eine Betriebsstätte mehrmals aufgesucht wurde und/oder mehrere Dienstgeschäfte in einer Betriebsstätte angefallen sind. Die Zahlen in den Spalten 9 bis 12 können jedoch nicht kleiner als die Zahlen in den Spalten 5 bis 8 sein, da in jeder aufgesuchten Betriebsstätte wenigstens ein Dienstgeschäft angefallen sein muss.

    In den Spalten 13 und 14 wird zusätzlich die Zahl der Dienstgeschäfte ausgewiesen, die während der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt wurden. Diese gesondert ausgewiesenen Dienstgeschäfte sind in den Zahlen der Spalten 9 bis 12 enthalten. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr, als Feiertage gelten die Feiertage gemäß dem im jeweiligen Bundesland gültigen Feiertagsgesetz.

  6. Spalten 15 bis 20, "Überwachung / Prävention":
    In den Spalten 15 bis 20 wird in Analogie zur Tabelle 4 ein Teil der produktorientierten Tätigkeiten in Bezug auf die jeweilige Leitbranche abgebildet. Die Spalten 15 bis 17 enthalten dabei die eigeninitiativ vorgenommenen Tätigkeiten, die Spalten 18 bis 20 die aufgrund eines äußeren Anlasses vorgenommenen Tätigkeiten.
    Als eigeninitiativ gilt eine Tätigkeit, wenn sie ohne äußeren Anlass allein aufgrund des gesetzlichen Auftrages auf Initiative der Aufsichtsbehörde oder des einzelnen Aufsichtsbeamten vorgenommen wird. Neben einzelnen Besichtigungen (Spalte 15) zählen hierzu auch Besichtigungen im Rahmen von geplanten Überprüfungsaktionen gemäß den Aufsichtskonzepten der Länder (Spalte 16).
    Überprüfungsaktionen werden grundsätzlich als eigeninitiativ gewertet, auch wenn im Einzelfall ein äußerer Anlass für die Planung einer Überprüfungsaktion ursächlich war. Messungen; Probenahmen, Analysen und ärztliche Untersuchungen (Spalte 17) gelten in gleicher Weise als eigeninitiativ, wenn kein äußerer Anlass vorliegt.
    Besichtigungen aus Anlass (Spalte 18) liegen vor, wenn für die Besichtigung ein Ereignis (z. B. Unfall / Schadensfall, Anfrage eines Unternehmens, Antrag eines Unternehmens, Beschwerde usw.) ursächlich war, das nicht durch die Aufsichtsbehörde beeinflusst werden kann. Untersuchungen von Unfällen / Berufskrankheiten (Spalte 19) erfolgen naturgemäß aus Anlass. Messungen; Probenahmen, Analysen und ärztliche Untersuchungen aus Anlass (Spalte 20) liegen vor, wenn ein äußeres Ereignis ursächlich war.

  7. Spalte 21, "Beanstandungen":
    In Spalte 21 werden in Analogie zur Tabelle 4 alle Beanstandungen (Definition siehe Tabelle 4), die in Betriebsstätten der jeweiligen Leitbranche aufgetreten sind, abgebildet.

  8. Spalten 22 bis 24, "Entscheidungen":
    In den Spalten 22 bis 24 werden in Analogie zur Tabelle 4 die vorwiegend im Innendienst angefallenen Tätigkeiten im Rahmen von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren abgebildet (Definition siehe Tabelle 4), die direkt einer Betriebsstätte einer Leitbranche zugeordnet werden können. Die Zählung erfolgt unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Initiative eines Unternehmens (Antrag) vorgenommen wurde. Spalte 22 enthält die positiv entschiedenen, Spalte 23 die negativ entschiedenen Verfahren. In Spalte 23 werden alle bearbeiteten Anfragen, Anzeigen und Mängelmeldungen (Definition siehe Tabelle 4) abgebildet, die direkt einer Betriebsstätte einer Leitbranche zugeordnet werden können.

  9. Spalte 25, "Zwangsmaßnahmen":
    Spalte 25 enthält in Analogie zur Tabelle 4 die Summe der Anordnungen (Tabelle 4, Spalte 16) und der Anwendung von Zwangsmitteln (Tabelle 4, Spalte 17), die direkt einer Betriebsstätte einer Leitbranche zugeordnet werden können.

  10. Spalte 26, "Ahndung":
    Spalte 26 enthält in Analogie zur Tabelle 4 die Summe der Ahndungsmaßnahmen aus Verwarnungen (Tabelle 4, Spalte 18), verhängten Bußgeldern (Tabelle 4, Spalte 19) und Strafanzeigen (Tabelle 4, Spalte 20), die direkt einer Betriebsstätte einer Leitbranche zugeordnet werden können.
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Aufbau der Tabelle 3.1 des Jahresberichtes - Dienstgeschäfte in Betriebsstätten


erfasste Betriebsstätten



Spalten 15 - 26

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